Pfarrer Hoffmann-Schaefer, Luthergemeinde Mainz
Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau
Zur Taufe
Die Lebensordnung unserer Landeskirche
sagt im Punkt II „Von der heiligen Taufe“
Taufort Die Taufe wird in der Regel in einem
Gemeindegottesdienst vollzogen. Danach soll deutlich werden, dass jeder
Getaufte zur Gemeinde gehört und ihre Gemeinschaft, in der einer für den
anderen verantwortlich ist, braucht. Der Kirchenvorstand kann Taufsonntage und
Taufgottesdienste festlegen. Taufen in Wohnungen oder im Krankenhaus sind auf
besondere Notfälle zu beschränken.
Taufvollzug Die Taufe wird in der Regel durch den Pfarrer der Gemeinde gehalten.
Zum Vollzug der Taufe gehören: Missions- und Taufbefehl, Taufverkündigung,
apostolisches Glaubensbekenntnis, Taufversprechen, Taufhandlung,
Fürbittengebet, Vaterunser und Segen, Die Kindertaufe soll Anlass zur
Danksagung und Segensbitte für die Taufeltern und ihre Familien sein.
Heranwachsende
Kinder sollen ihrem Alter entsprechend auf ihre Taufe vorbereitet und an der
Gestaltung der Tauffeier beteiligt werden. Wenn die Taufe vor der Zeit des
Konfirmandenunterrichts stattfindet, geben in der Regel Eltern und Paten das
Taufversprechen. Der Konfirmandenunterricht gilt als Taufunterricht. Die Taufe
von Konfirmanden kann m Konfirmationsgottesdienst stattfinden, sofern nicht
seelsorgerliche Gründe dagegen sprechen.
Die Taufe
Erwachsener setzt den Taufunterricht und die Teilnahme am Leben und
Gottesdienst der Gemeinde voraus.
Nottaufe Bei
unmittelbarer Lebensgefahr ist es für viele Eltern ein Trost, wenn ihr Kind
sofort getauft wird. Diese Taufen können von jedem Christen vollzogen werden.
Dabei wird möglichst unter Anwesenheit von Zeugen mit den Worten: „Ich taufe
dich auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" der
Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
Die Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer
anzuzeigen, der den Vollzug feststellt und die Taufe in das Taufregister
einträgt. Bei Genesung des Täuflings sollen Taufgespräch und Taufversprechen
nachgeholt werden.
Taufgespräch Der Pfarrer ist
verpflichtet, vor der Kindertaufe mit den Eltern ein Taufgespräch zuführen.
Hierzu können auch die Paten eingeladen werden. Dabei ist auf den Sinn der
Taufe und die Bedeutung des Taufversprechens hinzuweisen. Der Jugend- und
Erwachsenentaufe geht die Taufunterweisung voraus. Zu einem abschließenden
Gespräch können Angehörige und Kirchenvorsteher eingeladen werden.
Patenamt Zur Taufe eines
Kindes sollen Paten benannt werden, die den Weg des Kindes mit Fürbitte und
Hilfe begleiten. Ihre Zahl soll vier nicht übersteigen. Paten sollen konfirmierte
Glieder der Kirche sein. Bei auswärtigen Paten wird dies durch einen
Patenschein des zuständigen Pfarrers nachgewiesen. Angehörige einer anderen
christlichen Kirche können vom Konfirmationsalter an als Pate zugelassen
werden. stelle des Patenscheines ist eine Bescheinigung über ihre
Kirchenzugehörigkeit vorzulegen. Jedem Paten ist ein Patenbrief zu überreichen.
Wer keiner christlichen Kirche angehört, Mitglied einer Sekte bzw.
nichtchristlichen Gemeinschaft ist oder wer das Patenrecht nach der kirchlichen
Ordnung verloren hat (vgl. § 7 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung), kann nicht
Pate sein. Wenn Eltern keine Paten benennen können, bemüht sich die Gemeinde,
geeignete Paten zu finden. Die Taufe soll jedoch nicht in jedem Falle von der
Benennung von Paten abhängig gemacht werden. Auf die hilfreiche Bedeutung des
Patenamtes soll in der Gemeinde hingewiesen werden.
Taufvollzug Alle Getauften sind in einem Gemeindegottesdienst namentlich in die
Fürbitte der Gemeinde einzuschließen.
Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde die
Verantwortung, die Getauften mit der biblischen Botschaft vertraut zu machen
und sie in das Leben der Gemeinde hineinzunehmen. Bei der Taufe eines Kindes
bekennen Eltern und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben
und versprechen, für die christliche Erziehung zu sorgen. Die Taufe eines
Kindes kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses
Versprechen abzulegen. Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht an,
kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich
verpflichten, das Kind am Kindergottes-
dienst und am Konfirmandenunterricht teilnehmen zu lassen und
einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nichts in den Weg zu
legen. Sie sollen die Mitverantwortung eines geeigneten Gemeindegliedes als
Pate anerkennen. Bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Taufe Bedenken,
so ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Gegen dessen
Entscheidung steht den Eltern wie
dem Pfarrer die Möglichkeit des Einspruchs
beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44 Kirchengemeindeordnung).
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Verantwortung von Gemeinde, Eltern und Paten
Alle Getauften sind in einem Gemeindegottesdienst namentlich in
die Fürbitte der Gemeinde einzuschließen. Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde
die Verantwortung, die Getauften mit der biblischen Botschaft vertraut zu
machen und sie in das Leben der Gemeinde hineinzunehmen. Bei der Taufe eines
Kindes bekennen Eltern und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen
Glauben und versprechen, für die christliche Erziehung zu sorgen. Die Taufe
eines Kindes kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses
Versprechen abzulegen. Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht an,
kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich
verpflichten, das Kind am Kindergottesdienst und am Konfirmandenunterricht
teilnehmen zu lassen und einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht
nichts in den Weg zu legen. Sie sollen die Mitverantwortung eines geeigneten
Gemeindegliedes als Pate anerkennen. Bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit
einer Taufe Bedenken, so ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes
herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung steht den Eltern wie dem Pfarrer die
Möglichkeit des Einspruchs beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44
Kirchengemeindeordnung).
Anmeldung und Beurkundung Die Taufe soll
rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor dem beabsichtigten Tauftag, bei dem
zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Die Taufe durch einen anderen Pfarrer
ist erst nach der Erlaubnis des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale, vgl. §17
Kirchengemeindeordnung), in der Regel durch Ausstellung eines Erlaubnisscheines
möglich. Über die vollzogene Taufe wird dem Täufling bzw. den Taufeltern eine Bescheinigung
ausgestellt. Alle Taufen müssen in das Taufregister des Taufortes eingetragen
werden. Dem Pfarrer des Wohnortes wird im gegebenen Falle Mitteilung gemacht.
Teilnahme am kirchlichen Leben Die Taufe ist nicht Voraussetzung für
die Teilnahme am Gottesdienst, an den Veranstaltungen der Gemeinde, am
Konfirmandenunterricht
sowie am Religionsunterricht der Schule.