Zurück zur Taufseite

Pfarrer Hoffmann-Schaefer, Luthergemeinde Mainz

Lebensordnung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau       

Zur Taufe
Die Lebensordnung unserer Landeskirche sagt im Punkt II „Von der heiligen Taufe“

Taufort                                              Die Taufe wird in der Regel in einem Gemeindegottesdienst vollzogen. Danach soll deutlich werden, dass jeder Getaufte zur Gemeinde gehört und ihre Gemeinschaft, in der einer für den anderen verantwortlich ist, braucht. Der Kirchenvorstand kann Taufsonntage und Taufgottesdienste festlegen. Taufen in Wohnungen oder im Krankenhaus sind auf besondere Notfälle zu beschränken.

Taufvollzug                                      Die Taufe wird in der Regel durch den Pfarrer der Gemeinde gehalten. Zum Vollzug der Taufe gehören: Missions- und Taufbefehl, Taufverkündigung, apostolisches Glaubensbekenntnis, Taufversprechen, Taufhandlung, Fürbittengebet, Vaterunser und Segen, Die Kindertaufe soll Anlass zur Danksagung und Segensbitte für die Taufeltern und ihre Familien sein.

Heranwachsende Kinder sollen ihrem Alter entsprechend auf ihre Taufe vorbereitet und an der Gestaltung der Tauffeier beteiligt werden. Wenn die Taufe vor der Zeit des Konfirmandenunterrichts stattfindet, geben in der Regel Eltern und Paten das Taufversprechen. Der Konfirmandenunterricht gilt als Taufunterricht. Die Taufe von Konfirmanden kann m Konfirmationsgottesdienst stattfinden, sofern nicht seelsorgerliche Gründe dagegen sprechen.

Die Taufe Erwachsener setzt den Taufunterricht und die Teilnahme am Leben und Gottesdienst der Gemeinde voraus.

 

Nottaufe                                  Bei unmittelbarer Lebensgefahr ist es für viele Eltern ein Trost, wenn ihr Kind sofort getauft wird. Diese Taufen können von jedem Christen vollzogen werden. Dabei wird möglichst unter Anwesenheit von Zeugen mit den Worten: „Ich taufe dich auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes" der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.

Die Nottaufe ist dem zuständigen Pfarrer anzuzeigen, der den Vollzug feststellt und die Taufe in das Taufregister einträgt. Bei Genesung des Täuflings sollen Taufgespräch und Taufversprechen nachgeholt werden.

 

Taufgespräch                                  Der Pfarrer ist verpflichtet, vor der Kindertaufe mit den Eltern ein Taufgespräch zuführen. Hierzu können auch die Paten eingeladen werden. Dabei ist auf den Sinn der Taufe und die Bedeutung des Taufversprechens hinzuweisen. Der Jugend- und Erwachsenentaufe geht die Taufunterweisung voraus. Zu einem abschließenden Gespräch können Angehörige und Kirchenvorsteher eingeladen werden.

Patenamt                                        Zur Taufe eines Kindes sollen Paten benannt werden, die den Weg des Kindes mit Fürbitte und Hilfe begleiten. Ihre Zahl soll vier nicht übersteigen. Paten sollen konfirmierte Glieder der Kirche sein. Bei auswärtigen Paten wird dies durch einen Patenschein des zuständigen Pfarrers nachgewiesen. Angehörige einer anderen christlichen Kirche können vom Konfirmationsalter an als Pate zugelassen werden. stelle des Patenscheines ist eine Bescheinigung über ihre Kirchenzugehörigkeit vorzulegen. Jedem Paten ist ein Patenbrief zu überreichen. Wer keiner christlichen Kirche angehört, Mitglied einer Sekte bzw. nichtchristlichen Gemeinschaft ist oder wer das Patenrecht nach der kirchlichen Ordnung verloren hat (vgl. § 7 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung), kann nicht Pate sein. Wenn Eltern keine Paten benennen können, bemüht sich die Gemeinde, geeignete Paten zu finden. Die Taufe soll jedoch nicht in jedem Falle von der Benennung von Paten abhängig gemacht werden. Auf die hilfreiche Bedeutung des Patenamtes soll in der Gemeinde hingewiesen werden.

 

Taufvollzug                                      Alle Getauften sind in einem Gemeindegottesdienst namentlich in die Fürbitte der Gemeinde einzuschließen.

Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde die Verantwortung, die Getauften mit der biblischen Botschaft vertraut zu machen und sie in das Leben der Gemeinde hineinzunehmen. Bei der Taufe eines Kindes bekennen Eltern und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben und versprechen, für die christliche Erziehung zu sorgen. Die Taufe eines Kindes kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses Versprechen abzulegen. Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht an, kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich verpflichten, das Kind am Kindergottes-

dienst und am Konfirmandenunterricht teilnehmen zu lassen und einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nichts in den Weg zu legen. Sie sollen die Mitverantwortung eines geeigneten Gemeindegliedes als Pate anerkennen. Bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Taufe Bedenken, so ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung steht den Eltern wie

dem Pfarrer die Möglichkeit des Einspruchs beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44 Kirchengemeindeordnung).

.

Verantwortung von Gemeinde, Eltern und Paten

Alle Getauften sind in einem Gemeindegottesdienst namentlich in die Fürbitte der Gemeinde einzuschließen. Mit der Taufe übernimmt die Gemeinde die Verantwortung, die Getauften mit der biblischen Botschaft vertraut zu machen und sie in das Leben der Gemeinde hineinzunehmen. Bei der Taufe eines Kindes bekennen Eltern und Paten zusammen mit der Gemeinde den christlichen Glauben und versprechen, für die christliche Erziehung zu sorgen. Die Taufe eines Kindes kann nicht stattfinden, wenn beide Eltern sich weigern, dieses Versprechen abzulegen. Gehören beide Eltern der evangelischen Kirche nicht an, kann die Taufe nur vorgenommen werden, wenn die Eltern sich schriftlich verpflichten, das Kind am Kindergottesdienst und am Konfirmandenunterricht teilnehmen zu lassen und einer Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nichts in den Weg zu legen. Sie sollen die Mitverantwortung eines geeigneten Gemeindegliedes als Pate anerkennen. Bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Taufe Bedenken, so ist die Entscheidung des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Gegen dessen Entscheidung steht den Eltern wie dem Pfarrer die Möglichkeit des Einspruchs beim Dekanatssynodalvorstand offen (vgl. § 44 Kirchengemeindeordnung).

 

Anmeldung und Beurkundung     Die Taufe soll rechtzeitig, möglichst 14 Tage vor dem beabsichtigten Tauftag, bei dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Die Taufe durch einen anderen Pfarrer ist erst nach der Erlaubnis des zuständigen Pfarrers (Dimissoriale, vgl. §17 Kirchengemeindeordnung), in der Regel durch Ausstellung eines Erlaubnisscheines möglich. Über die vollzogene Taufe wird dem Täufling bzw. den Taufeltern eine Bescheinigung ausgestellt. Alle Taufen müssen in das Taufregister des Taufortes eingetragen werden. Dem Pfarrer des Wohnortes wird im gegebenen Falle Mitteilung gemacht.

 

Teilnahme am kirchlichen Leben Die Taufe ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gottesdienst, an den Veranstaltungen der Gemeinde, am

                                               Konfirmandenunterricht sowie am Religionsunterricht der Schule.


Zurück zur Startseite